Die Herrschaft des Unrechts

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Herrschaft des Unrechts“ – unter diesem Titel veröffentlichte Ulrich Vosgerau, Autor des Buchs “Die Herrschaft des Unrechts”  im Herbst 2015 einen Artikel zur Grenzöffnung durch Kanzlerin Merkel im „Cicero“. Der damalige Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer griff den Titel in einem Interview mit der Passauer Neuen Presse auf und profilierte sich damit verbal zum schärfsten Kritiker von Merkels Politik. Allerdings ließ Seehofer seiner Schaufenster-Kritik keinerlei Taten folgen. Kurz bevor er Innenminister der dritten GroKo wurde, tönte Seehofer, mit ihm hätte es die illegale Grenzöffnung nicht gegeben. Nun ist er seit Wochen im Amt und er tut nichts, um den ungesetzlichen Zustand an unseren Grenzen zu beenden. Er könnte sofort die ohnehin nur mündlich erteilte ministerielle Anordnung seines Vorgängers de Maizière, wonach „Drittstaatsangehörigen ohne aufenthaltslegitimierende Dokumente und mit Vorbringen eines Asylbegehrens, die Einreise“ zu gestatten sei, außer Kraft zu setzen. Hierzu benötigt er kein Gesetz, keine Bundestagsdebatte, nur eine E-Mail an alle hiermit befassten Dienststellen.

Seehofer tut es nicht und entlarvt sich damit nicht nur als Schaumschläger, sondern als Bewahrer der Herrschaft des Unrechts.

Ulrich Vosgerau hat seine Kritik an der illegalen Grenzöffnung einen schmerzhaften Karriereknick beschert. Ein bereits zugesagter Lehrstuhl an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster wurde kassiert. Außerdem muss er sich seitdem mit Falschdarstellungen in den Medien herumschlagen. In seinem Buch stellt Vosgerau, der sich nicht mundtot machen lässt, noch einmal präzise und allgemeinverständlich dar, wie in der EU und in Merkel-Deutschland systematisch Recht und Gesetz gebrochen wird. Ein Kompendium für alle, die in der Diskussion unwiderlegbare Argumente gegen die illegale Einwanderung brauchen.

Das Asylrecht kennt keine Obergrenze? Falsch!

Beim Individualrecht auf Asyl handelt es sich nicht um ein Abwehrecht, das keine Obergrenze kennt – z. B. willkürliche Einkerkerung ist immer verboten – sondern um ein Leistungsrecht. Jedes Leistungsrecht unterliegt dem Vorbehalt des Möglichen. Nur individuelle politische Verfolgung ist ein Asylgrund. Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine, alle Menschen betreffende Gefährdung durch Gewalt und Willkür, wirtschaftliche Perspektivlosigkeit, Arbeitslosigkeit, Armut sind keine Asylgründe.

Kein Recht auf Asyl in Deutschland hat, wer über einen sichern Drittstaat nach Deutschland eingereist ist (Art.16a Absatz 2 Grundgesetz). Wer trotzdem einreist, ist „zurückzuschieben“ (§ 18 Asylgesetz). Das ist immer noch Gesetz in Deutschland.

Allerdings hat die EU entgegen dem deutschen Verfassungsrecht den „subsidiären Schutz“ eingeführt. Dem ist die Bundesrepublik mit der Richtlinie in § 4 des Asylgesetzes nachgekommen. Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge können in der EU Zuflucht finden. Das heißt für Deutschland aber nur, dass Personen subsidiärer Schutz gewährt werden muss, deren rechtmäßiger Asylantrag keinen Erfolg hatte. Personen, die nach der Dublin-III-Verordnung, die nach wie vor in Kraft ist, ihren Asylantrag in anderen Ländern hätten stellen müssen, braucht Deutschland keinen subsidiären Schutz zu gewähren. Es gibt kein Menschenrecht auf beliebige Einreise in das Land der Wahl.

Allerdings behandelt die deutsche Politik das geltende Recht und das Verfassungsrecht, als würde es nicht existieren. Das hat sich unter Merkel spätestens seit der „Griechenlandrettung“, die ebenfalls gegen geltende Verträge verstieß, so eingebürgert und wird zunehmend als Gewohnheitsrecht empfunden. Möglich ist das nur, weil die Rechtsfeindlichkeit unserer staatlichen Stellen auf wenig öffentlichen Protest stößt, denn die Medien, allen voran die Öffentlich-Rechtlichen, unterstützen diese Rechtsvergessenheit. Man kann von einer Veränderung des Rechtsgefühls von Politik und Medien sprechen. Schuld daran ist das EU-Rechtsverständnis des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht. Diese Rechtsfigur hat sich verselbstständigt und zerstört den Rechts- und Verfassungsstaat.

Was bedeutet „Anwendungsvorrang“?

Das begründen die beiden bis heute wichtigsten Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes (EuGH).

In der Entscheidung van Gend en Loos urteilet der EuGH, jeder Bürger könne sich vor jedem Gericht auf das Gemeinschaftsrecht berufen, denn dieses gehe im Prinzip dem nationalen Recht vor.

In Costa/ENEL präzisiert der EuGH, dem Europarecht komme ein „Anwendungsvorrang“ zu. Das heißt, nationale Gesetze hören nicht auf zu bestehen, sie werden aber behandelt, als existierten sie nicht. Das wird brisant durch einen besondern europarechtlichen Umstand.

Wenn Europarecht Rechtsfolgen für den Bürger konstituiert, etwa was die Bestimmung über das Frittieren von Pommes frites betrifft, muss jeder Bürger mit seiner rigorosen Anwendung rechnen.

Wo Unionsrecht aber nachteilige Rechtsfolgen für die Mitgliedsstaaten hat, wurde seine Anwendung schon mehrfach vom Rat der EU politisch zur Disposition gestellt, d. h. geltendes Recht wurde einfach nicht angewendet. Dies vermittelt der Politik das Gefühl, nicht unter, sondern über dem Gesetz zu stehen, was das westliche Erfolgsmodell Rechtsstaat demontiert. Die EU-Kommission ist nicht Hüterin der Europäischen Verträge, sondern entscheidet von Fall zu Fall, ob und wie EU-Recht überhaupt angewendet wird.

Weil in der EU das Recht nur so lange gilt, bis politisch etwas anderes beschlossen wird, fühlen sich die „glühenden Europäer“, als die sich die Mehrheit unserer Politiker sieht, berechtigt, sich nicht mehr um inländisches Recht und Gesetz scheren zu müssen. Diesen Hintergrund muss man kennen, um das irrationale, ideologiegesteuerte Verhalten unserer Politiker beurteilen zu können.

Die EU-Gepflogenheit ist, dass es keines besondern Procederes bedarf, wenn man Rechtsnormen und Verfassung nicht einhalten will. Man kann Gesetze und Verfassungsartikel einfach weglassen, wenn dies „hilfreich“ (Angela Merkel) erscheint. Man handelt „wertgebunden“ und „europäisch“.

„Wo diese Mentalität des formlosen Weglassens politisch unerwünschter Regeln sich aber umfassend und generalisierend ausbreitet, ist der Rechts- und Verfassungsstaat am Ende.“

Diese Schlussfolgerung Vosgeraus wurde durch die jüngste Diskussion um die „Gemeinsame Erklärung 2018“ vollauf bestätigt. Der von vielen Medien 2015 noch gefeierte Rechts- und Verfassungsbruch bei der Grenzöffnung aus „humanitären Gründen“ wurde 2018 einfach geleugnet.

Die Herrschaft des Unrechts verfestigt sich von Tag zu Tag mehr.

 



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