Von Knut Wiebe
Was Leihmutterschaft bedeutet, meint man zu wissen, weiß es aber meistens nicht: es ist auch schwer, sich in die Lage einer Frau zu versetzen, die in aller Regel einen extrakorporal befruchteten Embryo (zur Definition: § 8 Embryonenschutzgesetz – ESchG) implantiert bekommt, um diesen Embryo gemäß vertraglicher Abrede bis zur Geburtsreife auszutragen und dann das spontan oder mittels Schnittentbindung geborene Kind gleich in unbekannte Hände zu geben. Erst danach erhält die Leihmutter das ihr versprochene Vertragsentgelt. Auf Einzelheiten des Vertrages und Schwierigkeiten, die mit der Gesundheit des Kindes, seinem Geschlecht oder etwaigen Komplikationen (Mehrlingsschwangerschaft, Mehrlingsreduktion, Geburtsschäden u.a.m.) verbunden sein können, soll hier nicht eingegangen werden, wohl aber darauf, dass in Deutschland der Abschluss eines „Leihmutter“ Vertrages, sogar unter der Androhung von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe, verboten ist, wie sich dies aus § 1 ESchG ergibt.
Soweit nach der Geburt des Kindes auch noch dessen Adoption durch die „Wunscheltern“, wie sie zumeist genannt werden, erfolgen soll, spricht das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) zutreffender von „Bestelleltern“ und anstelle von „Leihmutter“ von einer „Ersatzmutter“, ein wenig gebräuchlicher Begriff, der aber dem der „Leihmutter“ entspricht. Aus Gründen einer leichteren Verständlichkeit werden hier die Begriffe „Bestelleltern“, „Bestellkind“ und „Leihmutter“ verwendet. „Kinder ohne Herkunft -Was bei Leihmutterverträgen geschieht“ weiterlesen